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   BFH, 29.10.1959 - IV 205/58 U   

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https://dejure.org/1959,965
BFH, 29.10.1959 - IV 205/58 U (https://dejure.org/1959,965)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1959 - IV 205/58 U (https://dejure.org/1959,965)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1959 - IV 205/58 U (https://dejure.org/1959,965)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzug der Arbeitsvergütung bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern - Angemessenes Maß Arbeitsvergütung - Passivierung der Lohnschuld - Gewinnbeteiligung in Abgrenzung zu Arbeitsvergütung - Vorliegen einer ernsthaft vereinbarten ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 70, 116
  • NJW 1960, 647 (Ls.)
  • BStBl III 1960, 44
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 06.12.1955 - I 193/55 U

    Steuerliche Anerkennbarkeit von Arbeitsverhältnissen zwischen Kindern und Eltern

    Auszug aus BFH, 29.10.1959 - IV 205/58 U
    Der Senat tritt der Entscheidung des I. Senats I 193/55 U vom 6. Dezember 1955 (BStBl 1956 III S. 17, Slg. Bd. 62 S. 43) bei, wonach ein Vater für die Arbeitslöhne der mitarbeitenden Söhne, die nicht ausgezahlt worden sind, eine Schuld in der Bilanz seines Betriebes ausweisen muß.

    Der Senat tritt der Entscheidung des I. Senats I 193/55 U vom 6. Dezember 1955 (BStBl 1956 III S. 17, Slg. Bd. 62 S. 43) bei, wonach ein Vater für die Arbeitslöhne der mitarbeitenden Söhne, die nicht ausgezahlt worden sind, eine Schuld in der Bilanz seines Betriebes ausweisen muß.

    Denn nicht nur kann, wie der Bundesfinanzhof namentlich im Urteil I 193/55 U vom 6. Dezember 1955 (BStBl 1956 III S. 17, Slg. Bd. 62 S. 43) ausgesprochen hat, die Mitarbeit des Sohnes im elterlichen Betrieb überhaupt auf rein familien- und erbrechtlicher Grundlage erfolgen, es können auch bei der Bemessung der Arbeitsvergütung familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben, so daß ein Teil der an sich angemessenen Arbeitsvergütung gleichwohl nicht als Entgelt für die von dem Sohn geleistete Arbeit, sondern als Unterhaltszahlung an den Sohn oder als vorweggenommene Erbschaft angesehen werden muß.

    Im Urteil des Bundesfinanzhofs I 193/55 U ist allerdings ausgeführt: "Es ist rechtlich möglich, daß ein Vater in der Bilanz des Betriebs eine Schuld für Arbeitslöhne an die mitarbeitenden Kinder ausweist ..." Das Urteil fordert diesen Ausweis geradezu, wenn bei späterer Nachzahlung von Arbeitslohn geltend gemacht wird, daß für die in Betracht kommenden Zeiträume bereits ernsthafte Arbeitsverhältnisse bestanden hätten.

  • BFH, 07.12.1983 - I R 144/79

    Stille Gesellschaft - Einlage des stillen Gesellschafters - Partiarisches

    b) Die Angemessenheit ist grundsätzlich an den Verhältnissen zu messen, wie sie gegenüber fremden Personen, z. B. gegenüber fremden Arbeitnehmern desselben Betriebs oder - bei Fehlen innerbetrieblicher Vergleichsmöglichkeiten - vergleichbarer Betriebe, bestehen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1959 IV 205/58 U, BFHE 70, 116, BStBl III 1960, 44; vom 28. Juni 1962 IV 26/59, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 563, und vom 11. April 1972 VIII R 20/66, BFHE 105, 354, BStBl II 1972, 597).
  • BFH, 08.02.1962 - IV 303/58 S

    Abzugsfähigkeit von Arbeitsvergütungen (Tantiemen) als Betriebsausgaben auf Grund

    Der Streitfall liegt auch anders als der Fall des Urteils des Senats IV 205/58 U vom 29. Oktober 1959 (BStBl 1960 III S. 44, Slg. Bd. 70 S. 116), wo die Ernsthaftigkeit einer Gewinnbeteiligung des mitarbeitenden Sohnes aus den besonderen Umständen des Falles (keine Auszahlung, ständig steigende Rückstellung) verneint wurde.
  • FG Baden-Württemberg, 13.08.1998 - 8 V 24/96

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an Arbeitnehmer-Ehegatten;

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  • BFH, 05.06.1964 - IV 108/63 U

    Annahme einer stillen Gesellschaft

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung IV 205/58 U vom 29. Oktober 1959 (BStBl 1960 III S. 44, Slg. Bd. 70 S. 116) erneut betont hat, ist bei Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern besonders sorgfältig zu prüfen, ob die gewährte Vergütung angemessen ist, d. h. in einem noch vertretbaren Verhältnis von Leistung und Gegenleistung steht.
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